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SATZUNG
 

Satzung des Vereins „k.format e.V.”

§ 1 Verein, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „k.format“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts 2 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(3)  Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Die Förderung und Ermöglichung kultureller und kunstschaffender Projekte insbesondere durch das Konzipieren und Durchführen von Ausstellungen, Lesungen, Workshops, Kon- zerten und Publikationen,

b. die Pacht eines geeigneten Vereinsraumes für die Durchführung der in § 2 Abs. 3 a. der Satzung genannten Veranstaltungen,

c. Die Förderung und Vernetzung von Künstler*innen durch das Schaffen öffentlicher Platt- formen, die den internen und externen Künstler*innen als Präsentationsmöglichkeiten dienen sollen,

d. Die Förderung und Unterstützung kultureller Veranstaltungen und Projekte auf regionaler als auch internationaler Ebene mittels Kooperation, Kommunikation und regelmäßigen Vernetzungstreffen mit anderen staatlichen und privaten Trägern, Vereinen, Verbänden, Initiativen, Bildungseinrichtungen und freien Kunst- und Kulturschaffenden.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein finanziert sich durch freiwillige Spenden und durch Erlöse aus Veranstaltungen. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, auf derer Grundlage von den Mitgliedern Beiträge an den Verein erhoben werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr sowie Personengesell- schaften und juristische Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen.

(2)  Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich oder in Textform an den Verein. Jede Person wird als Mitglied in den Verein aufgenommen, sofern das Plenum die Aufnahme nicht ein- stimmig ablehnt.

(3)  Der Verein hat nur ordentliche Mitglieder.

(4)  Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht. Alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Le-

bensjahr vollendet haben, können in den Vorstand gewählt werden.

 

(5)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Per- son. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand mindestens drei Monate vor Beendigung der Mitgliedschaft vorliegen.

(6)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied

(7)Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit einer 3⁄4 Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. sich einen schweren Verstoß gegen die Zwecke und Interessen des Vereins zu Schulden kommen lässt

  2. dauerhaft nicht mehr erreichbar ist.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand,

  3. das Plenum.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2)  Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zu Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung kann Geschäftsordnungen für den Vorstand und das Plenum er-lassen.

  1. Strategie und Aufgaben des Vereins,

  2. Wahl und Abwahl des Vorstandes,

  3. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

  6. Ausschluss eines Mitglieds.

 

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand ver- pflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie- der beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Dabei ist der Versand der Einladung an die letzte bekannte E-Mail-Adresse ausreichend. Mit der Einladung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden.

 

(5)  Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform eine Er- gänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über An- träge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Sat- zung, die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

 

(6)  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

(7)  Alle Entscheidungen, sofern nicht in der Satzung anders festgelegt, werden einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen beschlossen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

(8)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich, vor Ort, im Online- Verfahren oder telefonisch ausgeübt werden. Im Falle von Personengesellschaften oder juris- tischen Personen erfolgt die Ausübung des Stimmrechts durch den bzw. die gesetzlichen Ver- treter in vertretungsberechtigter Anzahl.

 

(9)  Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real, virtuell (Online-Verfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten zugänglichen Chat-Raum mit der Möglichkeit paralleler Tonübertragung und wahlweise ergänzender Videoübertragung oder als Hybridver- anstaltung. Der Einsatz vergleichbarer Technologien kann vom Vorstand beschlossen werden.

 

(10)  Im Online-Verfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, spätestens 2 Stunden davor, bekannt gegeben.

 

(11)  Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in sowie ein*e Versammlungs- leiter*in zu ernennen.

 

(12)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Vorstand

(1)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die maximale Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Vorstandsmitglieder werden einstimmig von der Mitgliederversammlung bestimmt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben: 

  1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

  2. die Ausübung/Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  3. Aufstellung eines Wirtschaftsplans,

  4. die Buchführung der Finanzen, die der Mitgliederversammlung jährlich vorzulegen ist,

  5. die Einberufung der Mitgliederversammlung,

  6. Berichterstattung gegenüber dem Plenum und der Mitgliederversammlung.

(4) DerVorstand ist an die Beschlüsse der übrigen Organe gebunden.

(5) Der Vorstand kann intern Aufgaben (z.B. Kassenführung, Schriftführung, etc.) auf einzelne Vorstandsmitglieder verteilen. Gleichwohl bleiben die Mitglieder des Vorstands gemein- schaftlich für jede Aufgabe des Vorstands verantwortlich.

(6) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Beschlussfassung des Vorstandes ist an keine Form gebunden. Der Vorstand kann Beschlüsse mündlich, schriftlich, auf elektronischem Wege so- wie im Umlauf- oder Sternverfahren fassen. Über eine mündlich erfolgte Beschlussfassung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 7 Plenum

(1)  Das Plenum trifft sich in der Regel einmal im Monat. Die Teilnahme steht allen Vereinsmit- gliedern und Interessierten offen. Der Zeitpunkt, Ort und Plattform des Treffens werden min- destens eine Woche im Voraus schriftlich oder in Textform mitgeteilt.

(2)  Das Plenum fasst seine Beschlüsse einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei ordnungsgemäßer Einberufung gemäß Absatz 1 ist das Plenum beschlussfähig. Stimmberechtigt sind bei dem Plenum anwesenden Mitglieder des Vereins.

(3)  Das Plenum dient als Diskussions- und Projektplattform des Vereins. Das Plenum besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. das Plenum entscheidet über die Ausgabe der Mittel, die ihm im Rahmen des Wirtschaftsplans projektbezogen oder zur zweckmäßigen Verwendung eingeräumt werden und kann Budgets an Arbeitsgruppen vergeben,

  2. Berichterstattung gegenüber dem Vorstand über die Finanzausgaben​

  3. Planung, Organisation und Umsetzung der Veranstaltungen und Aktivitäten, die zur Erfüllung der Vereinszwecke nach § 2 der Satzung dienen,

(4) Das Plenum kann Arbeitsgruppen gründen und mit Aufgaben beauftragen. Arbeitsgruppen können eigenständig Entscheidungen treffen, die von dem Plenum widerrufen werden können.

(5) Beschlüsse des Plenums können von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Be- schlüsse des Plenums, die dem Wirtschaftsplan, der Satzung oder dem Gesetz zuwiderlaufen, kann der Vorstand einstweilig aussetzen und die Umsetzung des Beschlossenen untersagen. In diesem Fall ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche über den einstweilig ausgesetzten Beschluss des Plenums entscheidet.

§ 8 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung einstimmig mit allen abge- gebenen Stimmen beschlossen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungs- änderungen können nicht nach der Ladung zur Mitgliederversammlung der Tagesordnung hinzugefügt werden.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und Plenen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und in den Protokollen festzuhalten.

Stand 1/9/21

 

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